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2009-12-03

Neue EN 50518: Öffentliche und private NSL müssen nachrüsten

Neue EN 50518: Öffentliche und private NSL müssen nachrüsten

Die 27 nationalen Normungsgremien haben der europäischen Normungskommission ihre nationalen Abstimmungsergebnisse übermittelt, seit 15. Oktober 2009 steht damit fest: Europa hat gegenüber Cenelec den ersten Teil der EN 50518 - örtliche und bauliche Anforderungen für Alarmempfangsstellen (AES) - mit nur zwei Gegenstimmen - gebilligt. Nun beginnt eine neue Zeitrechnung für alle AES-Betreiber in Europa. Viele werden durch die hohen Hürden der EN technisch nachrüsten müssen. Auch mit steigenden Betriebskosten ist zu rechnen.

Von Wolfgang Wüst, Frankfurt/Main

Betroffen von den Auswirkungen der neuen EN 50518 sind nicht nur Notruf- und Serviceleitstellen (NSL) der privaten Sicherheitsdienstleister, sondern auch solche, die vom Werkschutz in Unternehmen, von sozialen Einrichtungen, von der Polizei, den Kommunen und teilweise auch der Feuerwehr betrieben werden. Die Einhaltung der Norm ist zwar wie üblich nicht zwingend - weder Ordnungsamt noch Gewerbeaufsicht werden bei Nichteinhaltung ein Bußgeld verhängen, jedoch ist bei Haftungsfragen im Falle eines Schadens davon auszugehen, dass Gerichte sich am aktuellen Stand der Technik, der EN 50518 als technischem Mindeststandard orientieren. Da im Prinzip alle Sicherheitsdienstleister bzw. für Sicherheit Verantwortliche, gleich ob privat oder hoheitlich Tätige, einen juristischen Status als Beschützer-/Überwacher-Garant verkörpern, gilt die Einhaltung der Norm für diesen gesamten Verkehrskreis unter Juristen als alternativlos. Diese Einschätzung hat auch Prof. Wolfgang Schünemann, Dekan an der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät der TU Dortmund und ausgewiesener Spezialist für Privatrecht, anlässlich einer Veranstaltung des Fachausschusses Technik des Bundesverbandes deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. (BDWS) im Oktober 2009 noch einmal nachdrücklich unterstrichen.

Keine Übergangsfristen

NSL-Betreibern wurden bisher bei Änderungen, zuletzt bei der Einführung der VdS-geprüften NSL-Fachkräfte, großzügige Übergangsfristen eingeräumt. Auf der Verhandlungsebene BDWS - VdS war dies auch problemlos möglich, da VdS-Richtlinien keinerlei Normfunktion haben und die Anerkennung nach VdS von Unternehmen auf freiwilliger Basis erfolgt. Anders verhält es sich jetzt mit der neuen EN 50518. Es sind keine Übergangsfristen vorgesehen. Dies bedeutet: Das deutsche Normungsgremium hat ein Jahr Zeit, die EN 50518-1 in eine nationale DIN-Norm zu überführen, die sofort nach der Veröffentlichung verbindlich wird. Ebenso wird mit den beiden Folgeteilen EN 50518-2 und EN 50518-3 verfahren werden. Es ist davon auszugehen, dass beide Teile bereits in Kürze in die europäische Abstimmung eingebracht werden. Alle Einspruchsfristen sind abgelaufen. Nur für den dritten Teil wird es noch signifikante Änderungen im Rahmen der Einarbeitung der europäischen Kommentare geben.
Betroffen von den Auswirkungen der neuen EN 50518 sind nicht nur Notruf- und Serviceleitstellen (NSL) der privaten Sicherheitsdienstleister, sondern auch solche, die vom Werkschutz in Unternehmen, von sozialen Einrichtungen, von der Polizei, den Kommunen und teilweise auch der Feuerwehr betrieben werden. Die Einhaltung der Norm ist zwar wie üblich nicht zwingend - weder Ordnungsamt noch Gewerbeaufsicht werden bei Nichteinhaltung ein Bußgeld verhängen, jedoch ist bei Haftungsfragen im Falle eines Schadens davon auszugehen, dass Gerichte sich am aktuellen Stand der Technik, der EN 50518 als technischem Mindeststandard orientieren. Da im Prinzip alle Sicherheitsdienstleister bzw. für Sicherheit Verantwortliche, gleich ob privat oder hoheitlich Tätige, einen juristischen Status als Beschützer-/Überwacher-Garant verkörpern, gilt die Einhaltung der Norm für diesen gesamten Verkehrskreis unter Juristen als alternativlos. Diese Einschätzung hat auch Prof. Wolfgang Schünemann, Dekan an der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät der TU Dortmund und ausgewiesener Spezialist für Privatrecht, anlässlich einer Veranstaltung des Fachausschusses Technik des Bundesverbandes deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V. (BDWS) im Oktober 2009 noch einmal nachdrücklich unterstrichen.

Keine Übergangsfristen

NSL-Betreibern wurden bisher bei Änderungen, zuletzt bei der Einführung der VdS-geprüften NSL-Fachkräfte, großzügige Übergangsfristen eingeräumt. Auf der Verhandlungsebene BDWS - VdS war dies auch problemlos möglich, da VdS-Richtlinien keinerlei Normfunktion haben und die Anerkennung nach VdS von Unternehmen auf freiwilliger Basis erfolgt. Anders verhält es sich jetzt mit der neuen EN 50518. Es sind keine Übergangsfristen vorgesehen. Dies bedeutet: Das deutsche Normungsgremium hat ein Jahr Zeit, die EN 50518-1 in eine nationale DIN-Norm zu überführen, die sofort nach der Veröffentlichung verbindlich wird. Ebenso wird mit den beiden Folgeteilen EN 50518-2 und EN 50518-3 verfahren werden. Es ist davon auszugehen, dass beide Teile bereits in Kürze in die europäische Abstimmung eingebracht werden. Alle Einspruchsfristen sind abgelaufen. Nur für den dritten Teil wird es noch signifikante Änderungen im Rahmen der Einarbeitung der europäischen Kommentare geben.

Verbindung zur neuen EN 50136-1

In der EN 50518 sind keine Aussagen über die einzusetzende Alarmempfangstechnik enthalten. Hier wird ausschließlich die nichtpersonelle Intervention und der technische Empfang und die Alarmweiterleitung aus verschiedenen Alarmquellen behandelt, wie aus
  • Einbruch- und Überfallmeldeanlagen (EN 50131),
  • Videoüberwachungsanlagen (EN 50132),
  • Zutrittskontroll-Anlagen (EN 50133),
  • Personen-Hilferufanlagen (EN 50134),
  • Audio- und Video-Hauskommunikationssystemen.
Hinsichtlich Vorgaben zur Alarmempfangstechnik greift dann die EN 50136 "Alarmanlagen", deren wichtiger erster Teil (Allgemeine Anforderungen an Alarmübertragungsanlagen) aktuell ebenfalls novelliert wird. Die noch gültige alte Version der EN 50136-1 hat die Einbindung der IP-basierten Übertragungstechnologie noch nicht vollzogen, was nunmehr nachgeholt werden soll. (s. Kasten) Hier ist jedoch der Hinweis angebracht, dass die neue EN 50136-1 (2010), so sie denn europäisch angenommen wird,

Die neue EN 50136-1

Der technisch-taktisch-organisatorische Part der Alarmübermittlung und die Überwachung der Leitungswege/ Übertragungskapazitäten ist in der EN 50136 geregelt. Auf der technischen Seite betrifft dies den folgenden Abschnitt der Sicherheitskette: Ausgehend von den Schutzobjekten und deren Alarmsystem (AS) ist der dort angebundene SPT (supervised premises transceiver), das Übertragungsgerät. Der SPT überträgt über ein Netz und gegebenenfalls über ein Alarm-Transmission-Monitoring-Center (ATMC) zum Alarmempfangssystem (RCT - receiving center transceiver), das in der Alarmempfangsstelle (AES) steht. Von dort geht es weiter zur Anzeigeeinrichtung (AE - annunciation-equipment). Für die Technik hinter der AE gilt dann wieder die EN 50518.
Nach der überarbeiteten EN 50136 soll die Performance jedes einzelnen der angebundenen SPT gemessen und wöchentlich ausgewertet werden. Diese Anforderung der neuen EN 50136 haben wir national kritisiert und angeregt, die wöchentliche Auswertung als rein internen Prozess ausdrücklich zu kennzeichnen. Ansonsten würde die AES wöchentliche Auswertungen für alle ihre Kunden vornehmen und ihre Kunden auf Abweichungen von den vereinbarten Übertragungs-Kategorien hinweisen müssen, von denen es sechs unterschiedliche gibt. Die Kategorien S1/ S2/ S3 stehen für SPT, die nur einen Alarmübertragungsweg nutzen, D1/ D2/ D3 für solche, die mindestens zwei Übertragungswege nutzen. Bereits mittelfristig wird VdS auf die Anerkennung von Providern und Netzen verzichten und sich auf die Überwachungs- und Statistik-Funktionen der ATMC, in Deutschland sehr wahrscheinlich identisch mit der AES, verlassen. Damit wird dann auch regionalen Unterschieden bei den Netzbetreibern begegnet.
durchaus eine längere Übergangsfrist von bis zu drei Jahren beinhalten kann, da es eine gültige Norm EN 50136-1 bereits gibt, die dann abgelöst würde.

Änderungen in den AES

Sicher bewertet werden kann hinsichtlich kommender Änderungen heute nur der Teil 1 der EN 50518 (örtliche und bauliche Anforderungen), dessen Umfang und Formulierungen klar sind. Darüber hinaus ist der zweite Teil (Anforderungen an die technische Ausstattung) weitgehend europäisch kommentiert und die erfolgten Änderungen sind eingearbeitet. Vorzusehen sind gemäß EN 50518-1 +2 künftig zum Beispiel
  • eine hochgeschützte Personenschleuse, die von innen elektronisch bedient werden muss;
  • ein umfassender elektronischer Schutz aller vom AES-Betreiber genutzten Räume im Gebäude durch Einbruchmeldetechnik (Sicherheitsgrad 3, EN 50131);
  • Brandmeldesysteme gemäß der EN-54-Serie;
  • ein Zutrittskontrollsystem;
  • eine Videoüberwachung des gesamten Außenbereiches, einschließlich aller Etagen-Zugänge;
  • deutlich stärkere Umfassungswände der AES, auch innen (bisher nach VdS 12 cm/ künftig nach EN 20 cm);
  • WK4-Einbruchhemmung für die AES (WK 2 nach VdS);
  • P6B-durchbruchhemmende Verglasung für die AES (P4A nach VdS);
  • eine hochgeschützte Durchreiche nur in Richtung besonders geschützter Räume;
  • Notstromversorgung gemäß IEC 62040-1 für 10 Min. USV und 24 Stunden Generator-Leistung. Zudem muss die gesamte Notstromversorgung innerhalb der AES untergebracht sein oder in einem Raum gleichwertiger Sicherheit;
  • innerer und äußerer Blitzschutz gemäß IEC 62305 einschließlich vorhergehender Analyse;
  • hochgeschützte und abkoppelbare Belüftungsanlage für die AES inklusive Filtertechnik;
  • Gaswarnsensoren, mindestens für Kohlenmonoxid;
  • jährlich wiederkehrende Sicherheits-/ Risikoanalyse für den Betrieb der AES unter ausdrücklicher Einbindung externer Risiken;
  • umfassend zu dokumentierende Prozeduren für Datenschutz, Ausbildung, Organisation, Personalüberprüfung, Notfälle, Evakuierungen u.v.m.;
  • klar definierte Verfahren für die vier Alarm-Verifizierungs-Arten.
Die befürchtete Doppelbesetzung der AES, die im Teil 3 der EN 50518 (Prozeduren und Anforderungen an den Betrieb) gefordert wird, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit kommen, unter Umständen mit der ein oder anderen Öffnungsklausel. Aktuell ist danach der Betrieb mit Ein-Mann-Besetzung nur möglich, wenn zwei AESn in Echtzeit firmenintern zusammen arbeiten. Eine Version, die auch firmenübergreifende, vertraglich sauber fixierte Kooperationen erlaubt, ist vom deutschen Verhandlungsteam angestrebt. Eine einfache Beibehaltung der Ein-Mann-Regelung aus den VdS-Vorgaben (gemäß VdS 2153:2000-10 - Richtlinien für die Anerkennung von Wach- und Sicherheitsunternehmen - NSL) ist politisch in Europa nicht durchsetzbar, genauso wenig wie jede Form der Klassifizierung, zum Beispiel nach aufgeschalteten Kategorien oder nach der Anzahl der angebundenen Schutzobjekte. Hier hat sich die grundsätzliche Einschätzung verbreitet, dass bereits beim ersten angebundenen Schutzobjekt auch der geringsten Übertragungs-Qualitäts-Kategorie für dieses eine Objekt eine Basisgefährdung besteht, die sich durch zusätzlich angebundene Schutzobjekte anderer Einstufungen nicht ändert. Bereits der erste Kunde einer AES muss die komplette Qualität der EN 50518-AES erhalten.
Stände dieser Qualitätsstandard nur auf dem Papier, würden sich europaweit nicht hinnehmbare Marktverzerrungen ergeben, weil viele aktuelle nationale Spielregeln übertroffen werden. Daher hat sich die Working Group 14 für ein jährliches Audit nach EN 45011 bei 17020 ausgesprochen, das eine Inspektion vor Ort vorsieht und damit sicherstellt, dass diese Spielregeln auch tatsächlich und umfassend eingehalten werden.
Der oft formulierte Hinweis, Deutschland hätte gegen die EN stimmen mögen, verweigert die Einsicht, dass dies das Ende der Einflussnahme auf die folgenden Teile 2 und 3 bedeutet hätte, ohne dagegen den geringsten Erfolg erreicht zu haben. Die Norm kommt sowieso.
BDWS und VdS haben schon im Dezember 2008 beschlossen, einen Think Tank für dieses Thema zu gründen. Im Mai 2009 fand die konstituierende Sitzung der AG Alarm genannten Gruppe statt, die aus Teilnehmern vieler involvierter Verkehrskreise besteht. So sind neben den Vertretern der privaten Sicherheitsdienstleister auch die Polizei, die Berufsgenossenschaft, die Versicherer, die Facherrichter und die Hersteller von Übertragungstechnik vertreten. Für die juristische Unterstützung wurde mit Dr. Bernhard Maier-Weigt ein Spezialist für europäische Standardisierungen und Verfahrensrecht beigestellt. Die AG Alarm tagte inzwischen in unterschiedlichen Arbeitskreisen siebenmal und hat bereits erste ausführliche Vorschläge vorgestellt, wie die deutsche Sicherheitsbranche mit den neuen Vorgaben umgehen könnte.

Gemeinsame AES als ökonomische Lösung

Die durchschnittliche Belastung für eine bestehende NSL steigt leicht um mehr als 200.000 EUR pro Jahr an, im Vergleich mit einer VdS-anerkannten NSL, wenn die EN 50518 in allen Teilen umgesetzt wird. Da die Dienstleistungspreise auf Grund scharfen Wettbewerbs kaum steigen werden, wird es darauf ankommen, die Norm so ökonomisch wie möglich umzusetzen. Das kann wohl nur mit einer zentralen Einrichtung erfolgen, die neben dem reinen Alarmempfang nur die Netzüberwachungen und die Statistik-Funktionen erfüllt und die Alarmverifizierung vorbereitet. Dies könnte mit weitgehend anonymisierten Daten erfolgen, was die Bedenken der diese Einrichtung betreibenden Sicherheitsdienstleister zerstreuen dürfte. Diese sind - historisch gewachsen - sehr vorsichtig damit, Kundendatenbestände aus dem Hause zu geben. Gleiches gilt auch für alle direkten, persönlichen, telefonischen und sonstigen Kontakte mit dem Endkunden, die selbstverständlich beim Sicherheitsdienstleister verbleiben müssen und können. Letztlich würde eine gemeinsame AES nur als Rechenzentrum fungieren, so wie es zum Beispiel Datev für die steuerberatenden Berufe seit Jahrzehnten erfolgreich vorexerziert. Nicht ein einziger Anruf des Endkunden, der Monteure der Facherrichter oder der Polizei müsste über die zentrale AES erfolgen. Alle Fäden würden in der Alarm-Interventionsstelle (AIS) zusammenlaufen, deren Vorgaben, derzeit die VdS 2172 (Richtlinien für die Anerkennung von Wach- und Sicherheitsunternehmen - Interventionsstellen), aber der europäischen AES-Norm 50518 angepasst werden müssten.
Die VdS 2153 für NSL würde auf die neue EN 50518 als Basis zurückgreifen, ergänzt lediglich durch die Anforderungen an die Anbindung zur AIS. Die gesamte Sicherheitsbranche hatte sich bei der AG Alarm-Sitzung am 13.10.2009 in Köln vehement dagegen ausgesprochen, auf die EN 50518 weiter aufzusatteln. Dieser definierte europäische technische Mindeststandard dürfe keinesfalls weiter aufgebauscht werden.
So könnte der Informationsfluss erfolgen, wenn mit zentraler AES und angebundenen AISn gearbeitet würde. (Grafik: AG Alarm)

Fazit

Die Betriebskosten einer AES werden künftig dramatisch ansteigen. Wie dramatisch, wird von den Entscheidungen des einzelnen Unternehmers abhängen. Der BDWS-Fachausschuss-Technik und VdS können hier nur grundsätzliche Vordenker-Arbeit übernehmen und theoretische Möglichkeiten aufzeigen. Die künftigen Anforderungen sollten nicht unterschätzt werden, insbesondere die der Wechselwirkungen zwischen den einschlägigen Euronormen (EN 50131 bis 50134, 50136 und 50518). In den kommenden Jahren wird es auf erstklassige Berater ankommen, die ihre Mandanten auf den richtigen Weg bringen. Nur die allerwenigsten Marktteilnehmer werden nach Einschätzung des Autors diesen komplexen Anforderungen ohne externe Beratung gerecht werden können.


Wolfgang Wüst ist Geschäftsführer des Sicherheitsunternehmens BSG-Wüst GmbH, Frankfurt/Main. Im Ehrenamt ist er stellvertretender Vorsitzender des Fachausschusses Technik des BDWS und dessen Vertreter im technischen Komitee 79, Working Group 14 von Cenelec (Europäisches Normungsinstitut). Das TC 79 hat mit der WG 14 die neue EN 50518 für AES erarbeitet. Der BDWS war seit Mitte 2008 an den Beratungen beteiligt. In Deutschland ist die DKE (Dt. Kommission Elektrotechnik) das maßgebende Gremium, in dem die Verbände und Behörden zusammenkommen. Die dort beauftragten Arbeitsgruppen geben das nationale Votum ab. Kontakt: wuest@bsg-sicherheit.de
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